Energieausweis
Anwendungsbereich des Energieausweises:
Der Anwendungsbereich des Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Diese erstreckt sich praktisch auf alle beheizbaren Gebäude und Gebäude mit Klimaanlage. Ausgenommen von der EnEV sind lediglich z.B. Ställe, Kirchen, Traglufthallen, Treibhäuser und Wohnungen, die weniger als 4 Monate im Jahr benutzt werden.
Der Energieausweis:
Der Energieausweis ist ein Mittel zur Beurteilung des energetischen Zustandes eines Gebäudes. Das Prinzip ist mit dem Benzinverbrauch von Autos zu vergleichen. In beiden Fällen wird mit genormten Verbräuchen gerechnet. Mit dem Energieausweis lässt sich zeigen ob ein Gebäude im Vergleich mit anderen Gebäuden gleicher Nutzung eher wenig oder eher viel Energie benötigt und ermöglicht ein Ranking unter diesen.

Es gibt zwei verschiedene Energieausweise:
(A) Ingenieurtechnische Berechnung des Energiebedarfs durch ausgebildete Energieberater = Bedarfsausweis
(B) Verbrauchsdaten von min. 3 aufeinander folgenden Abrechnungsperioden für das Gebäude = Verbrauchsausweis
Angaben im Energieausweis:
Als Kennzahl wird beim Energieausweis ein Energieverbrauchswert als End- und Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro m² Gebäudenutzfläche (kWh/m²) angegeben. Teilt man diesen Kilowattstunden-Wert durch zehn, erhält man eine Zahl die einer Umrechnung in Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas entspricht. Dieser theoretische Wert kann aber wegen des Standortbezugs, des Witterungseinflusses und Nutzungsverhaltens vom tatsächlichen Verbrauch stark abweichen. Deshalb lässt sich der praktische Heizöl- oder Gasverbrauch anhand des Energieausweises nicht ermitteln.
Die Kennzahlen des Bedarfsausweises sind mit denen des Verbrauchsausweises nicht vergleichbar, da die Datenbasis unterschiedlich ist.
Der Energieausweis muss Empfehlungen für die Modernisierung des Gebäudes enthalten, oder es muss begründet sein, wenn das nicht möglich sein sollte.
Wahl zwischen den Energieausweisarten:
Die Art des Energieausweises ergibt sich nach Größe und Alter des Gebäudes.
Bedarfsausweis zwingend bei:
Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln wie z. B. KfW-Mitteln (CO2-Gebäude-Sanierungsprogramm) allen Gebäude bis 4 Wohnungen die
- vor dem 01.01.1978 (1. WSchVO) errichtet und
- nicht mindestens den Anforderungen der 1. WSchVO (01.01.1978) entsprechen
WSchVO 1978-Niveau bedeutet:
U-Wert Fenster < 3,0 W/m²K
mittlerer U-Wert Fassade 1,45 – 1,7 W/m²K
Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis:
vor dem 01.01.1978 (1. WSchVO) errichtet und den energetischen Kriterien der 1. WSchVO (01.01.1978) entsprechend alle Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen und alle Gebäude errichtet nach 1977
Überleitungsvorschriften:
Der Energieausweis ist seit dem 1. Januar bzw. 1. Juli 2009
- zugänglich zu machen bei Verkauf, Vermietung oder Leasing
- zugänglich zu machen bei Verkauf, Vermietung oder Leasing von Nichtwohngebäuden
- auszuhängen ab 1000 m² Nettogrundfläche bei Behörden und öffentlich zugänglichen Dienstleistungsgebäuden